Fakten-Check: Dürfen Zoos einfach Tiere verfüttern, wenn das Futter knapp wird?


Coronavirus bei Tiger in New Yorker Zoo nachgewiesen | WEB.DE

Diese Nachricht hat am Ostermontag deutschlandweit ebenso viele Menschen erreicht wie erschüttert: Der Zoo Neumünster soll eine Liste aufgesetzt haben, auf der bestimmte Tiere stehen, die aufgrund finanzieller Engpässe infolge der aktuellen Corona-Krise und nicht vorhandener staatlicher Unterstützung getötet und an andere Zootiere verfüttert werden sollen. Doch was stimmt an dieser Nachricht und wie sind die Regelungen des Tierschutzgesetzes?

Die Nachricht, dass der Zoo Neumünster aufgrund finanzieller Engpässe infolge der Corona-Krise einige seiner Tiere auf eine „Todesliste“ gesetzt hat und diese an andere Tiere verfüttern möchte, ist pünktlich zum Ostermontag bekannt geworden und hat bereits für ein gesellschaftliches Erdbeben gesorgt. Die Zoodirektorin Verena Kaspari bestätigte mehrere Medienberichte, denen zufolge der Tierpark tatsächlich vorhat, die eigenen Tiere an andere Zootiere zu verfüttern. Wie Kaspari mitteilt, bewegen zum Aufsetzen solcher Todeslisten demnach finanzielle Engpässe infolge der anhaltenden Corona-Krise.

Welche Tiere auf der Liste stehen ist nicht bekannt. Vermutlich handelt es sich um kleinere bis mittlere Tierarten, die dann geschlachtet und unter anderem an Löwen verfüttert würden. Der betroffene Zoo möchte jedoch keine weiteren Details nennen.

Tiere verfüttern: Es wäre nicht der erste Fall

Sollte es so kommen wäre es mitnichten der erste Fall in Deutschland, dass Zoos Tiere töten und diese an andere Artgenossen verfüttern. Nicht zuletzt sorgte die brutale Tötung des Giraffen-Jungbullen Marius im Zoo von Kopenhagen im Frühjahr 2014 für öffentliche Empörung. Der Grund für die Tötung soll gewesen sein, dass die Giraffe nicht „reinrassig“ gewesen sein und somit nicht ins „Zuchtprogramm“ gepasst haben soll. Anschließend wurde das erst 18 Monate alte Giraffen-Männchen an Löwen verfüttert. In Dänemark ist das Töten und Verfüttern von Zootieren grundsätzlich erlaubt.

Ein weiterer Fall spielte sich wohl im Nürnberger Zoo ab: Anfang 2016 verlautbarte Zoodirektor Dag Encke in einem öffentlichen Vortrag, er habe im Vorjahr über sechzig „überzählige“ Zootiere töten lassen. Diese sollen Informationen zufolge nach der Tötung ebenfalls an andere Tiere verfüttert worden sein.

Doch es gibt noch eine ganze Palette weiterer grausiger Fälle von ebenso brutalen wie sinnlosen Zoo-Morden in Deutschland. Im Jahr 2008 sorgte auch der Magdeburger Zoo für öffentliches Empören, indem er sich dreier „unbrauchbarer“ Sibirischer Tiger entledigte. Gerade diese Tiere sind Angehörige der akut vom Aussterben bedrohten Art. Da diese Tiere allerdings ohne ausreichenden Grund getötet wurden, mussten sich sowohl der damalige Zoodirektor Kai Perret als auch drei seiner Angestellten, darunter auch der Zoo-Tierarzt, vor dem Landgericht Magdeburg verantworten und wurden rechtskräftig verurteilt. Das Urteil wurde darüberhinaus vom Oberlandesgericht Naumburg als rechtmäßig bestätigt.

Dürfen Zoos Tiere töten, wenn das Futter nicht mehr reicht?

Deutsche Zoos dürfen nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes grundsätzlich keine Tiere töten. Eine Ausnahme: eigens gezüchtete „Futtertiere“. Diese Tiere dürfen in der Tat gezüchtet werden, um anschließend als Futter für andere Zootiere zu dienen. Zu diesen Tierarten gehören überwiegend kleinere Tiere, etwa Mäuse, Hamster und Kaninchen – allerdings dürfen auch größere Tiere wie beispielsweise Schafe und Ziegen sowie größere Huftiere und bestimmte Vogelarten verfüttert werden.

Im Falle des Zoos Neumünster müsste nach geltendem Tierschutzgesetz (TierSchG) ebenfalls ein gerechtfertigter Grund vorliegen – einfach so an andere Tiere verfüttert werden, weil das Futter allmählich knapp wird, dürfen die Tiere also nicht. Ob der Zoo Neumünster sich an diese tierschutzrechtlichen Regelungen und Bestimmungen hält, ist jedoch eine andere Sache – das sieht man auch in den Beispielen weiter oben.

Klar stellen muss man allerdings auch die Tatsache, dass es sich bei der Tötung und dem Verfüttern der Tiere lediglich um einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz handeln würde – dieser ist in etwa einer Ordnungswidrigkeit beim Menschen gleichzusetzen und hat in der Regel entsprechend milde rechtliche Konsequenzen zur Folge.